Satzung des KFV Kusel (Stand 2014)

Satzung
des Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V.
 

§ 1

Name und Sitz

1.

Für das Gebiet des Landkreises Kusel ist am 2.10.1988 ein Feuerwehrverband gegründet worden, der den Namen „Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V.“ führt.

2.

Der Verband hat seinen Sitz in Kusel. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist in das Vereinregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen.

§ 2

Zweck

1.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere durch:

1.1

Förderung des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes im Landkreis Kusel.

1.2

Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen der am Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes und des Rettungswesens Interessierten und für diese verantwortlichen Stellen.

1.3

Pflege der Idee des Feuerwehrwesens.

1.4

Vertretung der Interessen der Angehörigen der Feuerwehren im Landkreis Kusel.

1.5

soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen.

1.6

Förderung und Betreuung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren im Landkreis Kusel im Sinne der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz.

2.

Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

3.

Der Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz.

§ 3

Mitglieder

1.

Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind

1.1

die örtlichen Feuerwehren

1.2

Feuerwehrfördervereine

1.3

Einzelpersonen des Feuerwehrwesens (z.B. Kreisfeuerwehrinspekteure)

2.

Fördernde Mitglieder

 

des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen.

Die fördernden Mitglieder verpflichten sich zu einem Jahresbeitrag, dessen Höhe ins eigene Ermessen gestellt wird.

3.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Anmeldung wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes.

4.

Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher durch Einschreiben dem Vorsitzenden erklärt worden ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Kreisfeuerwehrverbandes Kusel.

5.

Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des Verbandes verstößt. Über den Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung an, die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

6.

Die Jugendfeuerwehren bildet die „Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Kusel“.

Die Jugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung im Sinne der Musterordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband.

Die Jugendordnung wird durch die Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Kusel bestätigt.

Die Jugendfeuerwehr hat über die Zuwendungen des Kreisfeuerwehrverbandes Verwendungsnachweis zu führen und zu berichten.

 

§ 4

Rechte und Pflichten

1.

Die Mitglieder nach § 3 haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Kreisfeuerwehrverband Kusel im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2.

Den Mitgliedern des Verbandes steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Kreis-feuerwehrverbandes Kusel und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

3.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführungen seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 5

Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6

Organe
1.

Organe des Verbandes sind

1.1

die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung) und

1.2

der Verbandsvorstand.

1.3.1

Es können nur Personen gewählt werden, die einem Mitglied gemäß § 3 Ziff. 1.1 – 1.3

angehören.

1.3.2

Für ausscheidende Mitglieder des Vorstandes ist in der nächsten Delegiertenversammlung die Nachwahl vorzunehmen.

§ 7

Die Verbandsversammlung

1.

Die Verbandsversammlung besteht aus:

1.1

den Mitgliedern des Verbandsvorstandes

1.2

den Delegierten

1.3

den Ehrenmitgliedern

2.

Die Mitglieder gemäß §_3 Nr. 1.1 und 1.2 entsenden für je angefangene 40 (vierzig) Mitglieder, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, einen Delegierten.

3.1

Jeder Delegierte hat eine Stimme.

3.2

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; 

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Mehrheit nicht mit.

3.3

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

3.4

Für Wahlen gilt folgendes: Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit (mehr als die Hälfte) der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

3.5

Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Verbandsversammlung.

3.6

Fördernde und Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil. Sie haben kein Stimmrecht.

4.

Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muss spätestens dreißig Tage vor dem Termin durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.

5.

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

6.

Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält (Ergebnisprotokoll). Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8

Aufgaben der Verbandsversammlung

1.

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1.1

Wahl des Verbandsvorstandes,

1.2

Wahl von bis zu 3 Kassenprüfern,

1.2

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Haushaltes,

1.3

Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Verbandsvorstandes,

1.4

Beratung und Entscheidung wichtiger Angelegenheiten des Verbandes,

1.5

Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und über Satzungsänderungen.

Anträge müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorsitzenden

eingegangen sein,

1.6

Ernennung von Ehrenmitgliedern,

1.7

Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,

1.8

Bestätigung der Jugendordnung.

§ 9

Der Verbandsvorstand

1.

Der Verbandsvorstand besteht aus:

1.1

dem Verbandsvorsitzenden

1.2

dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden

1.3

dem Schriftführer

1.4

dem Kassenverwalter

1.5

sieben Beisitzer

1.6

dem Fachreferenten des Fachausschusses „Wettbewerbe“

1.7

dem Kreisfeuerwehrinspekteur, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter

1.8

dem Kreisjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter

1.9

dem Sprecher der Alterskameraden


2.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Verbandsvorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

3.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenverwalter bilden

den geschäftsführenden Vorstand.

4.

Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglied nach Ziff. 1.1 bis 1.6 werden von der Verbandsversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt über diesen Zeitraum bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

5.

Der Verbandsvorstand beschließt nach Bedarf über die Bildung von Fachausschüssen und deren personelle Besetzung. Den Vorsitz in diesen Fachausschüssen hat jeweils der vom Verbandsvorsitzenden berufene Fachreferent.

6.

Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantrag wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 2 Wochen betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet.

7.

Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 10

Aufgaben des Verbandsvorstandes

1.

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

1.1

Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,

1.2

Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes,

1.3

Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Vorsitzende zuständig sind,

1.4

Feststellung des Rechnungsergebnisses,

1.5

Vorbereitung der Verbandsversammlung,

1.6

Aufnahme neuer Mitglieder,

1.7

Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Vorstandes,

1.8

Beschlussfassung über die Bildung von Fachausschüssen und deren personelle

Besetzung,

§ 11

Finanzierung und Verwaltung

1.

Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:

1.1

jährliche Mitgliedsbeiträge,

1.2

freiwillige Zuwendungen,

1.3

Spenden.

2.

Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu  führen und Rechnung zu legen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter) schriftlich angewiesen worden sind. Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich von mind. 2 Kassenprüfern vorzunehmen.

3.

Der Beitrag der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl ihrer Angehörigen.

4.

Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren sind beitragsfrei.

5.

Die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwillige Zuwendungen aufkommenden Verbandsgelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7.

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; Barauslagen werden erstattet. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten beschließt die Verbandsversammlung.

8.

Alle Mitteilungen des Verbandes werden durch Rundschreiben und soweit möglich in

der Zeitschrift „Brandhilfe“ veröffentlicht.

§ 12

Alterskameraden

1.

Jede Mitgliedswehr/Jeder Feuerwehrförderverein im Kreisfeuerwehrverband Kusel kann eine Alterskameradschaft gründen. Diese entsendet einen Delegierten zur Vertreterversammlung.

2.

Die Vertreter aus den Mitgliedswehren/Feuerwehrfördervereinen wählen dann auf Vorschlag einen Sprecher der Alterskameraden gemäß § 9, 1.9 dieser Satzung. Der Vertreter der Alterskameraden ist namentlich dem KFV mitzuteilen.

3.

Es sollte jährlich eine Vertreterversammlung der Alterskameradschaft auf Kreisebene stattfinden.

§ 13

Auflösung

1.

Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der ¾ der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entscheiden.

 

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. in der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

2.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken sozialer Fürsorge für die Feuerwehren zuzuführen. Einzelheiten der Vermögensverteilung sind in der Auflösungsversammlung zu beschließen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Anmerkung:

Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

Diese Satzung wurde bei der Verbandsversammlung am 04. Juli 2014 in Altenglan

beschlossen.

 	 	 
 

Altenglan, den 04. Juli 2014

 

 

 

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Unterschrift, Vorsitzender                                                    Unterschrift, Stv. Vorsitzender